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GM Umwelt- und Verkehrstechnik GmbH & Co. KG

Systematisiertes Bauen mit Betonfertigteilen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der
GM Umwelt- und Verkehrstechnik GmbH & Co. KG
Stand: 01 Juli 2012

§ 1 Allgemeines
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebote, Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, können wir diese innerhalb von 4 Wochen annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk des von uns beauftragten Herstellerwerks ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung. Diese Kosten werden gesondert berechnet. Das jeweilige Herstellerwerk wird in der Auftragsbestätigung angegeben.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie ist in der bei Rechnungsstellung geltenden Höhe zusätzlich zum Nettopreis vom Besteller zu zahlen und wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die berechneten Preise und die darauf entfallende Umsatzsteuer innerhalb von 2 Wochen ab Rechnungsdatum netto Kasse (ohne Abzug) zu zahlen. Skonto wird nur gewährt, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist. Ein vereinbarter Skontoabzug darf außerdem nur dann vorgenommen werden, wenn der Besteller alle früher fälligen Rechnungen bezahlt hat. Bei Zahlung durch Wechsel ist ein Skontoabzug ausgeschlossen.
(4) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
(5) Hält der Besteller Zahlungsbedingungen nicht ein oder treten bei ihm Umstände ein, die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen gegen den Besteller fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie dem Besteller die Weiterveräußerung unbezahlter Lieferungen zu untersagen und derartige Leistungen auf Kosten des Bestellers wieder an uns zu nehmen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(6) Gegenüber unseren Zahlungsansprüchen darf der Besteller nur dann mit Gegenforderungen aufrechnen oder wegen Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die jeweilige Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 4 Lieferumfang, Lieferzeit, Abnahme
(1) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung und der Liefertermine setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Wir behalten uns unwesentliche Konstruktions- und Formänderungen bis zur Lieferung bzw. Fertigstellung vor.
(3) Angemessene Teillieferungen sowie unwesentliche Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig. Dabei gilt als unwesentlich eine Abweichung von + / - 5%.
(4) Bei Streitigkeiten über Inhalt und Umfang der Lieferung sind die Angaben in unserer Auftragsbestätigung maßgebend.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab dem jeweiligen Herstellerwerk vereinbart.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, bestimmen wir die Transport- bzw. Versandart für die Lieferung einschließlich etwaiger Verpackungen nach billigem Ermessen.
(3) Transport bzw. Versand der Lieferung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Wird der Transport bzw. Versand der Lieferung infolge von Umständen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Transport-/Versandbereitschaft auf den Besteller über.
(4) Auf Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung versichern. Die insoweit anfallenden Kosten sind in unseren Preisen für die Lieferung nicht enthalten und vom Besteller gesondert zu tragen. Eine Versicherung der Lieferung gegen Lager- , Bruch- und Feuerschäden erfolgt nur auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung der uns aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zustehenden Forderungen behalten wir uns das Eigentum an den von uns bewirkten Lieferungen vor. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, nicht bezahlte Lieferungen zurückzunehmen und die Abtretung der Herausgabeansprüche, die dem Besteller gegen Dritte zustehen, zu verlangen. In der Rücknahme von Lieferungen durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Nach Rücknahme von Lieferungen sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich angefallener und angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.
(2) Der Besteller ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt erhaltene Lieferungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu nutzen und zu verarbeiten, solange er nicht mit der Zahlung in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Durch Verarbeitung und Umbildung der Lieferung erwirbt der Besteller nicht das Eigentum an der neu hergestellten Sache. Vielmehr werden Verarbeitung und Umbildung durch den Besteller für uns vorgenommen.
(3) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltslieferungen zugunsten des Bestellers entstehenden Forderungen tritt dieser bereits mit Abschluss des jeweils mit uns geschlossenen Vertrages sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Dies gilt auch für Forderungen aus dem Verkauf solcher Sachen, die durch Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware neu hergestellt werden.
(4) Der Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller ist auf Verlangen verpflichtet, uns die Drittschuldner namhaft zu machen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Außerdem sind wir berechtigt, selbst die Abtretung gegenüber den Drittschuldnern offenzulegen.
(5) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, steht uns das Eigentum an der neu hergestellten Sache insoweit zu, als dies dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zuzüglich des gesamten aus der Verarbeitung resultierenden Wertzuwachses zum Wert der übrigen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung entspricht. Dies gilt entsprechend, wenn von uns gelieferte Sachen vom Besteller mit uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt werden. Der Besteller überträgt uns bereits mit dem Vertragsabschluss das Miteigentum in dem vorbezeichneten Verhältnis, falls er durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt.
(6) Werden Liefergegenstände oder daraus hergestellte Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Besteller schon mit Vertragsabschluss seine dafür erworbenen Forderungen in Höhe des Wertes unserer Lieferung an uns ab.
(7) Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(8) Bei Zugriffen Dritter auf von uns unter Eigentumsvorbehalt bewirkte Lieferungen wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich von dem Zugriff benachrichtigen.
§ 7 Mängelgewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege- , Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht worden ist.
(3) Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage oder verzögert sich diese aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den vereinbarten Preis angemessen zu mindern, vorausgesetzt, der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Die Nacherfüllung ist in der Regel erst dann fehlgeschlagen, wenn auch ein zweiter Nacherfüllungsversuch nicht zu einer vertragsgerechten Erfüllung führt.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Schadensersatz kann der Besteller nur verlangen, wenn und soweit ein Schaden am Liefergegenstand selbst entstanden ist und wir dies zu vertreten haben. Für weitergehende Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers haften wir nicht, es sei denn, derartige Schäden sind durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits entstanden. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unter den dortigen Voraussetzungen bleibt unberührt.
(5) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Auf Verlangen des Bestellers gewähren wir Einsicht in die Police.
(6) Die Gewährleistungspflicht richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, im übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Schutzrechte
Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Besteller auf Rechte Dritter hinweisen, soweit uns diese bekannt sind. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen freizustellen.
§ 9 Besondere Bestimmungen für Verbraucher
(1) Ist der Besteller Verbraucher ( § 13 BGB), so gelten § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 nicht.
(2) § 7 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass das Wahlrecht dem Besteller zusteht, wenn der jeweilige Vertrag dem Kaufrecht unterliegt.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller vor dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.
(2) Sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
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Download der AGB's:

GM Umwelt- und Verkehrstechnik GmbH & Co. KG
Ripenhorst 13a | 48163 Münster | Tel. 0160 9665 2759 / 0251 8725 4795 | Fax 0251 8725 5472
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